der Wohnungsgenossenschaft Anklam eG
vom 1. Januar 1994
geändert am: 22.06.2018
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Präambel
Hausbewohner können nur dann friedlich unter einem Dach zusammenleben, wenn sie den Willen zu guter Nachbarschaft auf der Grundlage gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung besitzen und auch danach leben. Zum Schutze des individuellen Bereichs, zur Abgrenzung der Interessen der Mitglieder untereinander und gegenüber der Genossenschaft, zur Regelung des Gebrauchs der gemeinschaftlich zu nutzenden Gebäudeteile und –anlagen soll diese Hausordnung dienen. Sie ist wesentlicher Bestandteil des jeweiligen Dauernutzungsvertrages.
I. Häusliche Ruhe
II. Sicherheit
III. Sauberkeit
IV. Außenanlagen
V. Tierhaltung
Das Halten von Haustieren – mit Ausnahme von Kleintieren (wie beispielsweise Fische, Hamster, Vögel etc.) – bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform. Lärmintensive Papageienvögel sind nicht erlaubt. Gleiches gilt für eine vorübergehende Inpflegenahme. Der Vermieter wird im Rahmen der Entscheidung eine Interessenabwägung vornehmen, wobei insbesondere auch die Zustimmungen oder Ablehnungen der weiteren Mieter im Hausaufgang des Wohnhauses berücksichtigt werden. Sofern dann eine Genehmigung vorliegt, gilt die Forderung:
- Leinenzwang im Gebäude und auf dem Grundstück
- Sofortige Beseitigung von Verunreinigungen
- Hausnahe Rasenflächen sind Spielflächen für kleine Kinder und kein Hundeauslauf.
Die Zustimmung erfolgt jedoch immer mit der Möglichkeit des Widerrufs, sofern z.B. Störungen der Nachbarschaft durch dauerndes Bellen, Jaulen oder Verunreinigungen hervorgerufen werden. Die Zustimmung ist immer auf das jeweilige Tier bezogen und erlischt bei dessen Tod.
Das Mitglied haftet ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für alle Schäden, die durch die Tierhaltung entstehen.
VI. Sonstiges
Wohnungsgenossenschaft Anklam eG
Der Vorstand
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